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1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.
nicht rechtskräftig nicht rechtskräftig VersR 1994, 1098 ZfS 1995, 26 r+s 1994, 438 [...]
Die Behauptung des Versicherungsnehmers, wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht gewußt zu haben, daß überhaupt ein entsprechender Versicherungsvertrag bestand, ist für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf grob fahrlässiger Nichtanzeige des Versicherungsfalls auszuräumen.
Vgl. dazu auch OLG Frankfurt/M. VersR 1992, 604 VersR 1994, 590 ZfS 1994, 99 [...]