Sortieren nach
»1. In einer über längere Zeit aufrechterhaltenen Großbaustelle muß der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger nicht an jeder Stelle Straßenverhältnisse gewährleisten, die eine Gefahrlosigkeit der Benutzung auch von tiefergelegten Fahrzeugen ermöglichen. Maßstab ist vielmehr das typische, regelmäßige Verkehrsbedürfnis im Rahmen des Widmungszwecks. 2. Der Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeugs hat deshalb u. U. darauf zu verzichten, bestimmte erkennbar kritische Bereiche (z. B. Aufkantungen einer Einfahrt, eines Bordsteines oder auch Baustellenstraßen) zu benutzen. Er muß seine Fahrweise so einrichten, daß er die Straße mit seinem Pkw schadensverhütend benutzt. Dabei muß er auch die zusätzliche Einfederung durch mehrere Insassen richtig einschätzen.«
DRsp I(145)413d OLGReport-Hamm 1993, 209 OLGZ 1993, 301 OLGZ 1994, 301 [...]
1. Der VersNehmer ist zur Rückzahlung einer an Dritte geleisteten Haftpflichtentschädigung bei gestelltem Unfall nur verpflichtet, wenn er nachweislich daran beteiligt war. 2. Zahlt der Versicherer bei gestelltem Unfall irrtümlich an den 'Haftpflichtgläubiger', kommt ein Regreß gegen den VersNehmer gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG auch dann nicht in Betracht, wenn der Versicherer gegenüber dem VersNehmer wegen unrichtiger Angaben in der Schadenanzeige gem. § 7 I Abs. 2, V Abs. 1 AKB leistungsfrei sein sollte. Es fehlt an dem für § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG notwendigen Gesamtschuldverhältnis, weil der 'Haftpflichtgläubiger' wegen seiner Einwilligung in die Schädigung keinen Schadenersatzanspruch hat. 3. § 3 Nr. 10 PflVG begründet keine über § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG hinausgehende Regreßmöglichkeit, sondern schneidet dem Regreßschuldner nur die dort bezeichneten Einwendungen ab. 4. Dem Versicherer, der bei gestelltem Unfall irrtümlich an den 'Haftpflichtgläubiger' zahlt, steht gegen den VersNehmer kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der VersNehmer ist (insbes.) nicht von einer Schuld befreit worden, weil ein Anspruch des angeblich Geschädigten nicht besteht.
nicht rechtskräftig OLGReport-Hamm 1994, 29 SP 1994, 166 r+s 1994, 123 r+s 1997, 52 [...]