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Beantragt der Kläger im Bezirk des späteren Prozeßgerichts ein selbständiges Beweisverfahren und bedient er sich dabei eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht postulationsfähig ist, so ist der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts im insoweit einheitlichen Prozeß (Beweisverfahren gehört zur Instanz (§ 37 Nr. 3 BRAGO)) sind daher nicht erstattungsfähig, auch wenn der auswärtige Anwalt im Beweisverfahren postulationsfähig ist.
AGS 1995, 104 AnwBl 1994, 248 MDR 1994, 629 VersR 1995, 359 [...]
Gibt der Versicherungsnehmer die Laufleistung seines Fahrzeugs in der Schadensanzeige mit 'ca. 70000 km' an, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Laufleistung in Wirklichkeit mindestens 100000 km betragen hat.
Vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1993, 1394 ; 1993, 473 und 1993, 348. VersR 1994, 1417 [...]