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1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es nicht darauf an, ob die Aufforderung an den Kraftfahrer, sich zur Klärung von Eignungszweifeln einer theoretischen Fahrprüfung zu unterziehen, zu Recht ergangen ist, wenn der Kraftfahrer der entsprechenden Aufforderung nachgekommen ist. Die Gründe, die zur Anordnung der theoretischen Fahrprüfung geführt haben, können jedoch im Zusammenhang mit der bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers eine Rolle spielen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v 18.03.82 - 7 C 69.81-, BVerwGE 65, 157). 2. Die Überwindung der Prüfungsangst ist im Bereich der Fahrerlaubnis - wie auch in sonstigen Bereichen, in denen Prüfungen abgelegt werden - ein allgemeines Eignungskriterium, von dem der Erfolg der Prüfung ebenso abhängt wie vom fachlichen Wissensstand. 3. Prüfungsangst als geltend gemachte Ursache für das Nichtbestehen der theoretischen Fahrprüfung rechtfertigt nicht die Einholung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zur Ausräumung von Bedenken an der Eignung zum Führen von Kfz, die auf dem Fehlen der erforderlichen theoretischen Kenntnisse des Kraftfahrers beruhen.
Zur theoretischen Prüfung siehe auch VGH Baden-Württemberg ZfS 1993, 36. ZfS 1994, 190 [...]
1. Mit Aufhebung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich ergangener Entscheidungen gegenstandslos. Entstandene Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die das Kostenfestsetzungsverfahren zuerst betrieben hat. 2. In Verkehrsunfallsachen sind grundsätzlich keine gesonderten RA-Kosten für verschiedene RAe des Fahrers, Halters und der Versicherung erstattbar, wohl aber eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr.
Anmerkung: von Eicken, AGS 1994, 51 AGS 1994, 50 ZfS 1994, 382 [...]