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Hat der Versicherte bereits vor Fälligkeit der Versicherungsleistung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer später tatsächlich mit einer Leistung in Verzug gerät, weil es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Entstehung des anwaltlichen Honoraranspruchs fehlt.
Vgl. dazu auch OLG Köln VersR 1983, 922 mit Anm. von Klimke VersR 1984, 230 VersR 1994, 1170 [...]
1. Kosten für ein Privatgutachten können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn diese Kosten prozeßbezogen aufgewendet worden sind; gibt der Versicherer das Gutachten zur Prüfung seiner Einstandspflicht in Auftrag, sind die Aufwendungen dafür durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers mit abgegolten. 2. Ausnahmsweise kommt eine Festsetzung von Privatgutachterkosten dann in Betracht, wenn sich indiziell der Verdacht für die Vortäuschung eines Versicherungsfalls ergibt; eine Erstattung als Prozeßkosten kommt aller Voraussicht nach aber nur dann in Betracht, wenn es auch zur rechtskräftigen Klageabweisung kommt (hier offengelassen).
Vgl. auch OLG Köln r+s 1994, 118; LG Hannover, ZfS 1993, 136 VersR 1994, 1206 r+s 1994, 238 [...]