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1. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) die Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers u.U. auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571). Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch (unstreitige oder vom Versicherer bewiesene) Indizien in Frage gestellt wird. 2. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist in einer Weise erschüttert, - daß ernsthafte Zweifel an seiner Sachdarstellung zum Diebstahlgeschehen (hier: des versicherten Kfz) verbleiben, wenn er keine ausreichende Erklärung dafür gibt, - daß er in der Schadenanzeige wahrheitswidrig angegeben hat, die Fahrt mit einem Beifahrer durchgeführt zu haben und daß es nur zwei Kfz-Schlüssel gegeben habe, - daß er gegenüber dem Versicherer wahrheitswidrig erklärt hat, die Schließanlage des Kfz nach dem Kauf des Kfz erneuert zu haben, - daß der Versicherungsnehmer den behaupteten Zeitpunkt des Diebstahls um einen Tag vorverlegt hat, als ihm vorgehalten wurde, zu dem angegebenen Zeitpunkt sei das Kfz schon abgemeldet gewesen, - daß der Versicherungsnehmer noch im Senatstermin wahrheitswidrig behauptet hat, das verunfallt gekaufte Kfz nur mit Neuteilen wieder aufgebaut zu haben.
NJW-RR 1993, 1376 NZV 1993, 439 OLGReport-Hamm 1993, 257 r+s 1994, 4 [...]
Gesichtspunkte und Werte für die Bemessung der bei der Wandelung eines Kfz-Neukaufs zu zahlenden Nutzungsentschädigung; Orientierung an Durchschnittswerten auch bei leistungsstärkeren Fahrzeugen; keine Kürzung wegen gewisser Komforteinbußen
DRsp I(130)376d MDR 1994, 138 NJW-RR 1994, 375 OLGR-Hamm 1993, 333 OLGReport-Hamm 1993, 333 [...]