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1. Die in dem Bestellformular eines Verkäufers enthaltene Abrede, daß der Käufer zehn Tage an die Bestellung gebunden und der Kaufvertrag abgeschlossen sei, wenn der Käufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätige oder die Lieferung ausführe, führt dazu, daß die entsprechende Klausel von vornherein Bestandteil des Angebots des Käufers wird. Sie unterliegt beim Gebrauchtwagenkauf keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf die §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG. 2. Wenn ein Käufer unmißverständlich erklärt, er wolle einen bestellten Pkw nicht zu dem vorgesehenen Termin abnehmen, sondern sich vom Vertrag lösen, kann hierin eine positive Forderungsverletzung liegen, die den Käufer ausnahmsweise dazu berechtigt, bereits vor Fälligkeit und vor einer Bereitstellungsanzeige und anschließender Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach Abschn. V 3 der auf der Empfehlung des Zentralverbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes beruhenden Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zu verlangen. 3. Eine pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung von 15 % des Kaufpreises (Abschn. V 4 der Gebrauchtwagenkaufbedingungen) hält beim Gebrauchtwagenkauf einer Inhaltskontrolle gem. §§ 9, 11 Nr. 5a AGBG jedenfalls dann nicht stand, wenn der Verkäufer ein Vertragshändler eines Automobilherstellers ist, für dessen Geschäftstätigkeit das Neuwagengeschäft prägend ist. 4. Im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung kann der Verkäufer als Nichtabnahmeentschädigung neben der Differenz zwischen vereinbartem und später erzieltem Kaufpreis auch die Kosten für die regelmäßige Pflege des nicht abgenommenen Fahrzeuges sowie für die Zeit zwischen Fälligkeit der Kaufpreisschuld und Weiterverkauf die auf den vereinbarten Kaufpreis entfallenden Kosten für eine Finanzierung des Gebrauchtwagenbestands beanspruchen.

OLG Köln (12 U 141/92) | Datum: 27.05.1993

MDR 1993, 732 NJW-RR 1993, 1404 OLGReport-Köln 1993, 205 VersR 1993, 1282 [...]

1. Die widerrechtliche Benutzung eines Stellplatzes ermächtigt den privaten Stellplatzberechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (hier: § 240 StGB). 3. Für die Frage, ob das Verhalten des Stellplatzberechtigten eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel darstellt, kommt es lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag. 4. Eine dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keine Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht.

OVG Saarland (1 R 106/90) | Datum: 06.05.1993

Anmerkung Gornig JuS 1995, 208 JuS 1995, 208 NJW 1994, 878 ZfS 1993, 250 [...]

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