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1. Im Rahmen des § 7 I AKB obliegen auch einem Leasingnehmer bei einem Schaden, der ausschließlich an dem geleasten Kfz und ohne Drittbeteiligung entstanden ist, die Feststellungspflichten des § 142 StGB, wenn die Leasinggeberin ein erhebliches Interesse daran hat, daß unverzüglich alle Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen werden. 2. Von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I AKB durch Verletzung der Wartepflicht des § 142 StGB kann sich der Versicherungsnehmer nicht durch das Vorbringen entlasten, er sei durch den Schlag auf den Kopf, den er beim Aussteigen aus dem Wagen erlitten habe, so benommen gewesen, daß alle nachfolgenden Handlungen lediglich von seinem Unterbewußtsein gesteuert worden sind, - wenn der Versicherungsnehmer den Pkw noch ordnungsgemäß verschlossen hat und auch zielgerichtet die immerhin 2 km entfernt gelegene Wohnung seiner Ehefrau aufgesucht hat, - wenn weder der Versicherungsnehmer noch seine Ehefrau einen Grund gesehen haben, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, sondern einen Arzt erst aufgesucht hat, nachdem er sich am nächsten Morgen zur Unfallstelle begeben und mit seinem Anwalt gesprochen hat und wenn der Arzt gegen Mittag die behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht als erheblich angesehen hat, und erst einen Tag später ein inkomplettes Comotiosyndrom diagnostiziert hat. 3. Die mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) verbundene Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I AKB bedeutet eine generelle Gefährdung der Interessen des Kraftfahrt-Fahrzeugversicherers, wenn der Versicherungsnehmer dadurch verhindert hat, die Voraussetzungen für Leistungsfreiheit i.S.d. § 61 VVG festzustellen (hier: Vorwurf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und Vermutung überhöhter Geschwindigkeit).

LG Köln (24 O 110/92) | Datum: 12.05.1993

Der Versicherungsnehmer hat die beim OLG Köln eingelegte Berufung - 5 U 135/93 - zurückgenommen. r+s 1994, 248 [...]

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