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»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts. 2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). 3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«

BVerwG (11 C 35.92) | Datum: 27.01.1993

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (sog. Busspur). Am 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten für den rechten der beiden in [...]

1. Die Feststellung, ob die Geräuschentwicklung eines Kfz das technisch unvermeidbare Maß überstiegen hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Stellt der Tatrichter einen Defekt des Schalldämpfers fest, so bedarf es überdies jedoch der weiteren Feststellung, ob dadurch eine übermäßige, das heißt das Maß des § 49 Abs. 1 StVZO übersteigende, Geräuschentwicklung verursacht wird. Bekundungen eines mit der Beurteilung von Kfz-Geräuschen vertrauten Zeugen müssen hiernach zweifelsfrei den Schluß zulassen, daß das von dem defekten Fahrzeug ausgehende Betriebsgeräusch deutlich stärker ist als das von vergleichbaren unbeschädigten Fahrzeugen. 2. Nicht jede Änderung am Motor eines Kfz führt zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies ist vielmehr regelmäßig nur bei solchen Veränderungen der Fall, die sich auf die Antriebsart (zum Beispiel Otto- oder Dieselmotor), die Leistung, den Hubraum oder das Abgasverhalten des Motors beziehen. 3. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 StVZO, wonach die Lenkeinrichtung ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleisten muß, setzt voraus, daß der Tatrichter feststellt, welche Auswirkungen auf das Lenkverhalten des Fahrzeugs ein Defekt der Lenkung (hier: gebrochener Sicherungsstift) hat. 4. Bei der Feststellung einer Geldbuße von mehr als 200 DM bedarf es auch 4. Bei der Feststellung einer Geldbuße von mehr als 200 DM bedarf es auch bei Anwendung der BKatV näherer Ausführungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen gem. § 17 Abs. 3 OWiG, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie vom Durchschnitt der wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geldbuße durch eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes nach § 1 Abs. 6 BKatV bestimmt wird. Dabei richtet sich die Frage der Angemessenheit der Erhöhung auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen.

OLG Düsseldorf (2 Ss (OWi) 423/92 - (OWi) 3/93 II) | Datum: 22.01.1993

NZV 1993, 363 VRS 85, 228 [...]

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