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Wenn der Versicherungsnehmer im Schadenanzeigeformular zum Diebstahl des vers. Pkw die Gesamt-km-Leistung mit ca. 24.000 angegeben hat, obwohl sie tatsächlich ca. 34.000 betragen hat, kann er die sich aus § 6 Abs. 3 VVG ergebende Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB nicht mit den Erklärungen ausräumen, ihm sei bekannt gewesen, daß es für die Frage des Grundes und der Höhe der Entschädigung auf die genaue Gesamt-km-Leistung nicht ankommen konnte, weil ein Fall des § 13 Nr. 1, Nr. 2 AKB vorgelegen und er von vornherein vorgehabt habe, sich ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug innerhalb der Frist des § 13 Nr. 10 AKB anzuschaffen, und ihm könne nicht unterstellt werden, durch falsche Angaben seinen eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen zu wollen.
S.a. OLG Köln r+s 1990, 44; BGH VersR 1981, 321 . r+s 1995, 207 [...]