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Fährt der VN trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h mit etwa 85 km/h in einen Kurvenbereich hinein, so handelt er gleichwohl nicht grob fahrlässig, wenn nicht auszuschließen ist, daß er durch ein plötzlich auftauchendes Verkehrshindernis (hier: Wildwechsel) abgelenkt worden ist.
Vgl. dazu auch OLG Nürnberg VersR 1993, 603 NZV 1993, 437 VersR 1994, 42 [...]
1. Der Versicherungsnehmer muß sich den Verstoß seines Prozeßbevollmächtigten gegen § 15 ARB wie einen eigenen Verstoß zurechnen lassen. 2. Der Versicherer wird gem. § 15 Abs. 2 ARB von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Versicherungsnehmers dazu führt, daß der Streitwert eines Arbeitsgerichtsverfahrens - zu Unrecht - vom Arbeitsgericht erhöht wird. 3. Ein eigener Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die aus § 15 Abs. 1 d cc ARB folgende Obliegenheit kann darin liegen, daß er gegen einen fehlerhaften Streitwertbeschluß nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 10 BRAGO Beschwerde erhoben hat.
Vgl. dazu auch OLG Nürnberg VersR 1992, 1511: AG Unna VersR 1993, 739 VersR 1993, 1519 [...]