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Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen, wie es das Mitschleifen eines Menschen an einem mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Kfz und der Versuch darstellt, den Mitgeschleiften im Verkehrsgeschehen 'abzuschütteln', nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Der bedingte Tötungsvorsatz setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, den er als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, auch billigt. Deshalb bedarf der Schluß von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Mensch bestehende hohe Hemmschwelle einer eingehenden Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles. Daß der Angeklagte den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten, und daß er deshalb in Bezug auf den bedingten Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig gehandelt hat, wird hier durch die besonderen Umstände hinreichend belegt: Das Zusammentreffen mit dem Tatopfer war weder geplant noch vorhersehbar. Der Angeklagte wollte der für ihn unangenehmen Situation durch Davonfahren entgehen. Der der Tat vorausgegangene frühere Vorfall der tätlichen Bedrohung hatte ihn im Zusammenwirken mit der Überdosis des eingenommenen Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung Medikamentes beim Erscheinen des Opfers in eine ängstliche Erregung versetzt. Ferner hatte er sich, als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte versorgt wurde, an die Polizei gewandt.

BGH (4 StR 624/92) | Datum: 21.01.1993

NZV 1993, 237 VRS 85, 104 [...]

1. Der Abwehranspruch eines Anliegers gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen, die von einem öffentlichen Schienenweg ausgehen, ist öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den VerwG geltend zu machen. Gleiches gilt für den Abwehranspruch gegen Erzkugeln, die von vorbeifahrenden Erzzügen auf das Grundstück geschleudert werden. 2. Der nachbarliche Immissionsabwehranspruch des öffentlichen Rechts, nach dem die Zumutbarkeit von Immissionen nach dem Maßstab der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen ist, greift nicht gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen die von bei Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorhandenen Schienenwegen ausgehen. 3. Ein Abwehranspruch wegen Gesundheitsgefährdung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) kommt gegen Schienenverkehrslärmimmissionen regelmäßig nicht in Betracht. 4. Der durch Schienenverkehrslärmimmissionen schwer und unerträglich in seinem Eigentum Betroffene hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen, wenn Maßnahmen des aktiven Immissionsschutzes ohne Beeinträchtigung der Funktion des Schienenweges nicht möglich sind oder wenn sie im Verhältnis zum Schutzzweck unangemessen aufwendig wären. 5. Werden Erschütterungsbeeinträchtigungen, die von einem öffentlichen Schienenweg ausgehen, wesentlich durch eine besondere Schwingungsempfindlichkeit des auf dem Anliegergrundstück errichteten Gebäudes beeinflußt, muß der Anlieger sich dies zurechnen lassen. 6. Erzkugeln, die von vorbeifahrenden Erzzügen auf ein Anliegergrundstückgeschleudert werden, stellen eine rechtserhebliche Eigentumsstörung dar, die entsprechend § 1004 BGB abgewehrt werden kann.

OVG Bremen (1 BA 11/92) | Datum: 19.01.1993

Zum Verkehrslärm s. a. BVerwG ZfS 1993, 108 DÖV 1993, 833 UPR 1993, 358 ZUR 1993, 183 ZfS 1993, 432 [...]

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