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A. 1. Bei der Rückforderung einer Kaskoentschädigung braucht der Versicherer nur zu beweisen, daß das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls besteht. Eine Zahlung 'unter Vorbehalt' berührt die Beweislastverteilung nicht. 2. Eine Täuschung über die Neuwertentschädigung begründet keine Leistungsfreiheit bezüglich der Zeitwertentschädigung, wenn diese im Zeitpunkt der Täuschung bereits gezahlt war. Ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB scheidet insoweit aus. B. Nach std. Rspr. des Senats muß der Versicherer bei Rückforderung einer Kaskoentschädigung wegen Kfz-Diebstahls nicht den Vollbeweis führen, daß der vom Versicherungsnehmer behauptete Diebstahl nicht stattgefunden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn er darlegt und beweist, daß entweder das äußere Bild des Diebstahls fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles spricht. Eine andere Beurteilung der Beweislast ergibt sich auch nicht daraus, daß der Versicherer die Kaskoentschädigung 'unter Vorbehalt' geleistet hat.
NJW-RR 1993, 484 VersR 1993, 737 ZfS 1994, 93 r+s 1993, 92 [...]
Die Erklärung einer Mietwagenfirma, die Mietforderung werde bis zu ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers gestundet, begründet weder eine Verpflichtung der Mietwagenfirma zur Klage gegen die Haftpflichtversicherung noch wirkt sie als Stundungsvereinbarung über einen längeren Zeitraum.
NJW-RR 1993, 181 NZV 1993, 109 OLGReport-Hamm 1993, 1 ZfS 1993, 158 [...]
1. Die Obliegenheit des Geschädigten, Vergleichsangebote mehrerer Mietwagenfirmen einzuholen, besteht schon bei der Anmietung für eine Woche bei zu erwartenden hohen Mietwagenkosten. 2. Diese Obliegenheit entfällt noch nicht, wenn der erste Fahrzeugvermieter, an den der Geschädigte sich wendet, Preise entsprechend den HUK-Empfehlungen anbietet. 3. Auch wenn der Geschädigte zur Anmietung nach Unfallersatztarif berechtigt ist, kann davon ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, sofern der Mietwagen für zwei bis vier Wochen mit hoher Kilometerleistung in Anspruch genommen werden soll. 4. Auch wenn der Vermieter allein den Unfallersatztarif anbietet, hat der Geschädigte die Verpflichtung, sich jedenfalls bei längerer Mietdauer und weiter Fahrstrecke nach einem Pauschaltarif zu erkundigen. Die Tatsache, daß sich der Unfall unmittelbar vor dem Antritt einer Geschäftsreise ereignet hat und der Geschädigte deshalb in Eile ist, ändert an dieser Obliegenheit nichts. 5. Bei hoher Kilometerleistung des Mietwagens ist im Wege der Vorteilsausgleichung von dem Mietwagenpreis ein weiterer Abzug von 20 % vorzunehmen.
Vgl. OLG Hamm, Urt. vom 9.3.92 - 6 U 265/91. ZfS 1992, 338 [...]