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Die Erklärung einer Mietwagenfirma, die Mietforderung werde bis zu ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers gestundet, begründet weder eine Verpflichtung der Mietwagenfirma zur Klage gegen die Haftpflichtversicherung noch wirkt sie als Stundungsvereinbarung über einen längeren Zeitraum.
NJW-RR 1993, 181 NZV 1993, 109 OLGReport-Hamm 1993, 1 ZfS 1993, 158 [...]