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A. Der Antrag auf Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist spätestens in dem Termin zu stellen, in dem das schriftliche Gutachten durch Vortrag zum Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteilsbildung gemacht wird (Anschluß an BGH VersR 66, 637; ZZP 74, 452). Wird ein solcher Antrag erstmals im Berufungsverfahren nach Gutachtenerstattung in erster Instanz gestellt, so ist er verspätet.
NJW-RR 1993, 1215 VRS 84, 192 ZfS 1993, 7 r+s 1993, 279 [...]
Ein gewerbsmäßiger Autovermieter hat einem Kunden (Geschädigter im Haftpflichtfall) bei der Anmietung eines Ersatzwagens die Fakten darzulegen, die es dem Kunden ermöglichen, die Wahl der Vertragsart zu treffen. Ist dem Vermieter bekannt, daß der von ihm berechnete Unfalltarif wegen der hohen Fahrleistung und der langen Mietdauer bei der regulierenden Vers. schwierig durchzusetzen ist, so muß er seine unterschiedlichen Tarife offenlegen und dem Kunden die Möglichkeit geben, sich zu entscheiden. Verletzt der Vermieter diese Verpflichtungen, so steht dem Kunden der Anspruch zu, so gestellt zu werden, als habe der Vermieter seiner Hinweispflicht genügt.
NJW-RR 1992, 820 NZV 1992, 236 ZfS 1992, 120 r+s 1992, 124 [...]