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1. Wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, muß der Versicherungsnehmer, um den Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls zu erbringen, Tatsachen darlegen und notfalls beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen ist. Die Wahrscheinlichkeit dafür, den Schließzylinder mit einem zufällig passenden Schlüssel schließen zu können (Zufallsschlüsselfund) ist nach Sachverständigenauskunft mit kleiner als 1:1000 zu bewerten. 2. Der Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls ist nicht erbracht, - wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, - wenn ein Nachschlüsseldiebstahl unwahrscheinlich ist (keine Duplizierspuren an den Originalschlüsseln; Entwendung des Kfz nicht aus der Nähe der Wohnung des Versicherungsnehmers), - wenn es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, daß für die Tat Schlüssel benutzt worden sind, die der Vorbesitzer zurückbehalten hat (zwar Übergabe von nur zwei Originalschlüsseln, aber Übergabe des Kfz vor 17 Monaten), - wenn die Vermutung abwegig ist, daß Kfz sei nicht mit einem Schlüssel bewegt, sondern abgeschleppt worden (zum Ausschlachten des Kfz, da fehlender Motor, aber zufälliger Standort Parkplatz und Laufleistung des Motors über 171.000 km).

OLG Hamm (20 U 162/91) | Datum: 14.02.1992

NJW-RR 1992, 862 r+s 1993, 247 [...]

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