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OLG Hamm (6 U 132/91) | Datum: 10.02.1992
d. »An einer Baustelle ist grundsätzlich nur ein beschränkter Verkehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, der Lieferanten, des Architekten, des Bauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet. [...]