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1. Ein Ursachenzusammenhang i.S.v. § 12 Abs. 1 Id AKB ist auch gegeben, wenn der Zusammenstoß mit Haarwild die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers war (BGH r+s 1992, 82). 2. Wenn am Tage nach einem nächtlichen Unfall an dem versicherten Pkw BMW 316 massive Haarantragungen speziell an den Scheibenwischern und in der Scheibe festgestellt worden sind, die zwei Polizeibeamte unmittelbar nach dem Unfall trotz intensiver Spurensuche an dem Kfz nicht wahrgenommen haben, wenn der Fahrer an der Unfallstelle nur davon gesprochen hat, ihm sei möglicherweise ein Fasan in die Scheibe geflogen, und ein Zerplatzen der Scheibe durch den Anprall nicht erwähnt hat, wenn ein Zeuge am nächsten Tag einen toten Hasen oder ein Kaninchen an einer Stelle gefunden haben will, wo das Tier nach sachverständigem Ermessen nicht zu erwarten war, wenn sich der Hase ohne erkennbare Gründe in einer Höhe von 70 cm befunden haben müßte, als er von dem Kfz erfaßt wurde, wenn der VersNehmer keinerlei Abwehrverhalten gezeigt hat (keine Bremsspuren) und die Lenkbewegung, die zum Verlassen der Straße geführt hat, nach rechts zeigt, obwohl sie nach links nahelag, sprechen in so erheblichem Umfang Umstände gegen ein Abkommen des Kfz von der Fahrbahn als Folge eines Wildunfalls, daß der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Id AKB als nicht erbracht anzusehen ist.

OLG Düsseldorf (4 U 108/91) | Datum: 31.03.1992

r+s 1992, 188 [...]

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