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DM 10000, - für Mann aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Presseveröffentlichung. Beanstandet wurde die Formulierung: 'Soweit ist es gekommen - Hohenzollern-Prinz ... verkauft seine Möbel... Deutschland ärmster Prinz ... schlägt das letzte Kapitel seiner Finanzkariere auf ... Seit der Prinz nach einem Skiunfall seinen Beruf als Pilot an den Nagel hängen mußte, ist er knapp bei Kasse ... Erst vor 6 Wochen verkaufte der Prinz drei antike Möbelstücke ... aus dem Nachlaß seiner Mutter ... um überleben zu können'. Es erfolgte weiterhin in dem Presseartikel die Mitteilung, daß der Geschädigte in wenigen Tagen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht vorgeladen sei, da eine Forderung über 9.820, 37 DM nicht bezahlt werden konnte. Trotz des Medienprivilegs gemäß § 41 Bundesdatenschutzgesetz ist die Veröffentlichung von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person ein rechtswidriger Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn nicht ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Veröffentlichung rechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 65, 1; 43 ff.; 78, 77, 84; BGH VersR 1991, 433, 434). Die Vermögensverhältnisse einer Person, besonderen deren das Sozialprestige beeinträchtigende Vermögenslosigkeit gehören grundsätzlich der Privatsphäre an. Im konkrete Fall hat die Veröffentlichung des dem Geschädigten bevorstehenden Termins zur Abgabe der Offenbarungsversicherung nicht einem ernsthaften Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegolten, es sollte die Neugier und Schadenfreude der Leserschaft befriedigen, wie auch aus dem abfälligen Tonfall des Kontextes und der Mitteilung weiterer Umstände hervorgeht, die die materielle Notlage des Geschädigten belegen sollen. Erhebliche Breitenwirkung einer Veröffentlichung in Millionenauflage, der hohe Stellenwert des Rechts auf

OLG Bremen (1 U 20/92) | Datum: 20.05.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Januar 1992, Aktz.: 4 O 1440/1991, abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,- DM [...]

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