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1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherten Erfahrungen mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei Adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon in den Magen ähnlich umfangreich aufzuklären wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000, -- DM angemessen. DM 3000 sowie Feststellung des Ersatzes sämtlicher künftigen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 aus Arzthaftung (Aufklärungsmängel) anläßlich Implantierung eines Magenvolumen-Reduzierballons. Bei der Ballonimplantation war der Geschädigte nicht ausreichend über die Risiken des nicht dringlichen Eingriffes aufgeklärt worden. Je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen (BGH NJW 1984, 1398). Der Ballon hat in teilweise gefülltem Zustand den Magen verlassen und hat den Darm verschlossen (inkompletter Okklusionsileus infolge Ballonabgangs). Operative Behebung.

OLG Köln (27 U 117/91) | Datum: 05.02.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. [...]

DM 10000, - für Mann aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Presseveröffentlichung. Beanstandet wurde die Formulierung: 'Soweit ist es gekommen - Hohenzollern-Prinz ... verkauft seine Möbel... Deutschland ärmster Prinz ... schlägt das letzte Kapitel seiner Finanzkariere auf ... Seit der Prinz nach einem Skiunfall seinen Beruf als Pilot an den Nagel hängen mußte, ist er knapp bei Kasse ... Erst vor 6 Wochen verkaufte der Prinz drei antike Möbelstücke ... aus dem Nachlaß seiner Mutter ... um überleben zu können'. Es erfolgte weiterhin in dem Presseartikel die Mitteilung, daß der Geschädigte in wenigen Tagen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht vorgeladen sei, da eine Forderung über 9.820, 37 DM nicht bezahlt werden konnte. Trotz des Medienprivilegs gemäß § 41 Bundesdatenschutzgesetz ist die Veröffentlichung von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person ein rechtswidriger Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn nicht ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Veröffentlichung rechtfertigt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 65, 1; 43 ff.; 78, 77, 84; BGH VersR 1991, 433, 434). Die Vermögensverhältnisse einer Person, besonderen deren das Sozialprestige beeinträchtigende Vermögenslosigkeit gehören grundsätzlich der Privatsphäre an. Im konkrete Fall hat die Veröffentlichung des dem Geschädigten bevorstehenden Termins zur Abgabe der Offenbarungsversicherung nicht einem ernsthaften Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegolten, es sollte die Neugier und Schadenfreude der Leserschaft befriedigen, wie auch aus dem abfälligen Tonfall des Kontextes und der Mitteilung weiterer Umstände hervorgeht, die die materielle Notlage des Geschädigten belegen sollen. Erhebliche Breitenwirkung einer Veröffentlichung in Millionenauflage, der hohe Stellenwert des Rechts auf

OLG Bremen (1 U 20/92) | Datum: 20.05.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Januar 1992, Aktz.: 4 O 1440/1991, abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000,- DM [...]

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