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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens hat die den Rahmen der Geringfügigkeit überschreitenden Folgen früherer Unfälle auch ungefragt zu offenbaren, will er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen. Seine Offenbarungspflicht umfaßt auch den Umstand, daß der beschädigte Pkw in Eigenleistung und nicht in einer Fachwerkstatt repariert worden ist, mag die Eigenleistung auch von einem Kraftfahrzeugmeister durchgeführt und bei der Reparatur Neuteile verwendet worden sein.
OLGR 1993, 129 OLGReport-Düsseldorf 1993, 129 ZfS 1993, 232 [...]