Sortieren nach
A. 1. Bereits die rechtzeitig erfolgte Zusendung des Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren bewirkt den Anstoß des Erinnerungsvermögens des betroffenen Fahrzeughalters; der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte bedarf es zu diesem Zweck nicht. 2. Eine verzögerte Aktenübersendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren an den Bevollmächtigten des Fahrzeughalters führt nicht notwendig zu der Annahme, die Bußgeldbehörde habe bei der Feststellung des Fahrzeugführers unzulänglich ermittelt.
NZV 1993, 47 VRS 84, 73 VerkMitt 1992, 93 ZfS 1993, 216 [...]