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Allein die die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 Abs. 1 StVO. Es fehlt an der Feststellung, in welchem seitlichen Abstand der Betroffene an der Fußgängerin vorbeigefahren ist und wie diese auf das Vorbeifahren des Betroffenen reagiert hat, ob sie - wenn sie nicht gar gefährdet worden war - etwa veranlaßt wurde, ihren Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.
DAR 1993, 74 DRsp II(286)252b NJW 1993, 411 NZV 1993, 39 VRS 84, 50 [...]