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1. Der Vortrag der Klägerin, sie habe infolge des Erlebnisses der Geburt und des Todes ihres Kindes starke psychische Beeinträchtigungen, einen schweren seelischen Schock und Depressionen erlitten, reicht nicht aus, eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu belegen, die vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfaßt wird. 2. Auch wenn eine Gebärende durch die Tür des Kreißsaales vom Flur aus für wenige Sekunden beobachtet werden kann, stellt dies keinen schwerwiegenden Eingriff in die Imtimsphäre dar, der eine Wiedergutmachung durch Zahlung eines Schmerzensgeldes erfordert. Die Geschädigte ist 27 Jahre alt. Die Kammer verneint einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegen muß, bei der nur durch eine Entschädigung in Geld Genugtuung erlangt werden kann (BGH NJW 1971, 698; BGH NJW 1985, 1617).
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 167/87 DfS Nr. 1993/2253 [...]