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DM 4000 Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 %: 1. Hat der Arzt nach einer schuldhaft fehlgeschlagenen Sterilisation den Eltern eines nicht erwünschten Kindes Schadenersatz zu leisten, so ist ein Klageantrag der Eltern 'auf Zahlung des sich aus der Regelunterhaltsverordnung für nichteheliche Kinder ergebenden Betrags zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von 80 % und abzüglich des gewährten Kindergeldes' unzulässig, weil ein solcher Antrag unbestimmt ist. 2. Ersatz des in der Belastung mit dem Unterhalt liegenden Schadens kann nur unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung, nicht aber aus unerlaubter Handlung verlangt werden, weil die Unterhaltsbelastung einen Vermögensschaden darstellt. Über den in der Unterhaltsverpflichtung liegenden Schaden hinaus kann die Mutter des Kindes nicht Ersatz von Verdienstausfall verlangen, der dadurch entsteht, daß sie nach der Geburt des nicht erwünschten Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnimmt. 3. Wegen der Bedeutung des Erfolgs einer Tubensterilisation für die Patientin muß der Arzt den Erfolg der Operation kontrollieren, sich vom Eintritt der Tubensterilisation durch Anschauung überzeugen und gegenüber der Patientin für die Koagulation und Durchtrennung beider Eileiter die Garantie übernehmen. 4. Für die schuldhafte Herbeiführung einer komplikationslos verlaufenden Schwangerschaft steht der Patientin - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % - ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 zu.

OLG Düsseldorf (8 U 196/90) | Datum: 09.07.1992

DfS Nr. 1993/2254 VersR 1993, 883 [...]

1. Wegen der engen inneren Verknüpfung der Zumessungserwägungen von Hauptstrafe und Fahrverbot ist eine isolierte Beschränkung der Revision auf das Fahrverbot nicht wirksam. 2. Eine straflose Lebensführung ist nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes anzusehen. Vielmehr ist dieser für einen Angeklagten sprechende Umstand in die anzustellenden Erwägungen einzubeziehen und mit den gegen ihn sprechenden Gesichtspunkten abzuwägen... Es ist fehlerhaft, wenn der Tatrichter ein strafloses und gesetzeskonformes Nachtatverhalten als Normalfall ansieht und diesem keinerlei Bedeutung beimißt. 3. Es verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen, wenn der Tatrichter dem Umstand, daß der Angeklagte nach dem Unfall davongefahren ist, ohne sich um den Schaden zu kümmern, im Rahmen der Erwägungen zur Verhängung des Fahrverbots besondere Bedeutung beimißt. 4. Das Fahrverbot ist als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtfertige Fahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm das Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

OLG Düsseldorf (2 Ss 187/91 - 35/92 III) | Datum: 08.07.1992

DRsp III(310)259Nr. 2b (Ls) NZV 1993, 76 StV 1993, 310 VRS 84, 334 [...]

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