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1. Auf die Mitteilung der Meßmethode und die Angabe, daß etwaige Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, durfte nicht deshalb verzichtet werden, weil der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben hat. Die Feststellung, daß von dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bestimmte km/h - hier genau 28 km/h - überschritten worden ist, kann schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen. Die so eingestandene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nämlich nicht - wie erforderlich - durch eine ordnungsgemäße Messung belegt. Der Betroffene kann mangels Erfüllung der technischen Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Präzision und Gewißheit eine konkret gefahrene Geschwindigkeit feststellen. 2. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß Verkehrsradargeräte unter allen Umständen zuverlässige Meßergebnisse liefern. Das Urteil muß hier mindestens erkennen lassen, daß sich das Gericht dessen bewußt gewesen ist. Es muß sich mit Fehlerquellen bei der Radarmessung auseinandersetzen, wenn Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein vorliegen. Ferner muß es Feststellungen darüber treffen, daß im gegebenen Fall die Voraussetzungen für eine einwandfreie Messung erfüllt gewesen sind, insbesondere daß ein geeichtes Gerät verwendet worden ist und daß die Bedienungsvorschriften eingehalten worden sind.worden sind. 3. Eine mathematische Berechnung der Geldbuße ist unzulässig. Die ungewöhnliche Höhe von 165,-- DM der in dem angefochtenen Urteil verhängten Geldbuße deutet auf eine solche unzulässige mathematische Berechnung hin.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 204/92 - (OWi) 87/92 I) | Datum: 19.06.1992

»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO , 24 StVG eine Geldbuße von 165,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer [...]

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