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1. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter dem Datum des 22.7.87 vorläufige Deckung in der Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskovers. zugesagt hat und wenn der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Nov. 87 einen Antrag auf Haftpflicht-, Teilkasko- und Insassenunfallversicherung gestellt und gleichzeitig eine Vollkaskoversicherung ab dem 1.11.87 beantragt hat, ist in dem Verhalten des Versicherungsnehmer weder ein Verzicht auf die vorläufige Deckung noch eine Kündigung der vorläufigen Deckung zu sehen, so daß die zugesagte Deckung dadurch nicht weggefallen ist. 2.a) Die Einlösungsfrist des § 1 Nr. 2 S. 4 AKB beginnt mit Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung (vgl. BGH VersR 1967, 569, 571). 2.b) Weder aus dem Ablauf eines Computer-Verarbeitungsprogramms für Versicherungsanträge noch aus der (nachgewiesenen) Absendung des Versicherungsscheines kann der Zugang des Versicherungsscheines beim Versicherungsnehmer bewiesen werden. 2.c) Die Rechtsfolgen einer rückwirkenden Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorläufiger Deckung gem. § 1 Nr. 2 S. 4 AKB treten nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (Senat r+s 1990, 401, 408). 2.d) Einer Erklärung, daß der Versicherungsschutz aus vorläufiger Deckungszusage rückwirkend verloren geht, wenn die Erstprämie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines gezahlt wird, reicht nicht aus, um rückwirkende Leistungsfreiheit nach § 1 Nr. 2 S. 4 AKB herbeizuführen. Erforderlich ist nämlich auch der Hinweis, daß bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit ausreicht. 2.e) Eine ordnungsgemäße Prämienrechnung i.S.d. § 1 Nr. 2 S. 4 AKB liegt nicht vor, wenn die Rechnung Erst- und Folgeprämie betrifft und der für

OLG Hamm (20 U 334/91) | Datum: 29.04.1992

r+s 1993, 365 [...]

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