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BayObLG (2 ObOWi 17/92) | Datum: 19.03.1992
I. Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die [...]