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1. Die Obliegenheit des Geschädigten, Vergleichsangebote mehrerer Mietwagenfirmen einzuholen, besteht schon bei der Anmietung für eine Woche bei zu erwartenden hohen Mietwagenkosten. 2. Diese Obliegenheit entfällt noch nicht, wenn der erste Fahrzeugvermieter, an den der Geschädigte sich wendet, Preise entsprechend den HUK-Empfehlungen anbietet. 3. Auch wenn der Geschädigte zur Anmietung nach Unfallersatztarif berechtigt ist, kann davon ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, sofern der Mietwagen für zwei bis vier Wochen mit hoher Kilometerleistung in Anspruch genommen werden soll. 4. Auch wenn der Vermieter allein den Unfallersatztarif anbietet, hat der Geschädigte die Verpflichtung, sich jedenfalls bei längerer Mietdauer und weiter Fahrstrecke nach einem Pauschaltarif zu erkundigen. Die Tatsache, daß sich der Unfall unmittelbar vor dem Antritt einer Geschäftsreise ereignet hat und der Geschädigte deshalb in Eile ist, ändert an dieser Obliegenheit nichts. 5. Bei hoher Kilometerleistung des Mietwagens ist im Wege der Vorteilsausgleichung von dem Mietwagenpreis ein weiterer Abzug von 20 % vorzunehmen.
Vgl. OLG Hamm, Urt. vom 9.3.92 - 6 U 265/91. ZfS 1992, 338 [...]
Bei einem drohenden Zusammenstoß mit einem Hasen muß, der Versicherungsnehmer, auch im Sinne des VR, einen Zusammenstoß mit dem Tier hinnehmen. Hierdurch wird die Gefahr, ins Schleudern zu geraten, auch bei schneeglatter Straße nicht begründet.
Siehe auch LG Köln ZfS 1992, 203 m.w.H.; OLG Nürnberg ZfS 1992, 202. ZfS 1992, 234 [...]