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1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherten Erfahrungen mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei Adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon in den Magen ähnlich umfangreich aufzuklären wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000, -- DM angemessen. DM 3000 sowie Feststellung des Ersatzes sämtlicher künftigen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 aus Arzthaftung (Aufklärungsmängel) anläßlich Implantierung eines Magenvolumen-Reduzierballons. Bei der Ballonimplantation war der Geschädigte nicht ausreichend über die Risiken des nicht dringlichen Eingriffes aufgeklärt worden. Je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen (BGH NJW 1984, 1398). Der Ballon hat in teilweise gefülltem Zustand den Magen verlassen und hat den Darm verschlossen (inkompletter Okklusionsileus infolge Ballonabgangs). Operative Behebung.

OLG Köln (27 U 117/91) | Datum: 05.02.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. [...]

1. Wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, muß der Versicherungsnehmer, um den Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls zu erbringen, Tatsachen darlegen und notfalls beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erklären, wie der Täter gegen seinen Willen in den Besitz eines passenden Schlüssels gekommen ist. Die Wahrscheinlichkeit dafür, den Schließzylinder mit einem zufällig passenden Schlüssel schließen zu können (Zufallsschlüsselfund) ist nach Sachverständigenauskunft mit kleiner als 1:1000 zu bewerten. 2. Der Beweis des äußeren Bildes eines vers. Kfz-Diebstahls ist nicht erbracht, - wenn an dem nach einer behaupteten Entwendung wiedergefundenen Kfz festgestellt worden ist, daß der Motor nicht kurzgeschlossen worden ist und das Lenk- sowie Zündschloß unbeschädigt sind, - wenn ein Nachschlüsseldiebstahl unwahrscheinlich ist (keine Duplizierspuren an den Originalschlüsseln; Entwendung des Kfz nicht aus der Nähe der Wohnung des Versicherungsnehmers), - wenn es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, daß für die Tat Schlüssel benutzt worden sind, die der Vorbesitzer zurückbehalten hat (zwar Übergabe von nur zwei Originalschlüsseln, aber Übergabe des Kfz vor 17 Monaten), - wenn die Vermutung abwegig ist, daß Kfz sei nicht mit einem Schlüssel bewegt, sondern abgeschleppt worden (zum Ausschlachten des Kfz, da fehlender Motor, aber zufälliger Standort Parkplatz und Laufleistung des Motors über 171.000 km).

OLG Hamm (20 U 162/91) | Datum: 14.02.1992

NJW-RR 1992, 862 r+s 1993, 247 [...]

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