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1. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen. Besonders eingehender Aufklärung bedarf es, wenn der Arzt neuartige Behandlungsmethoden anwenden will, für die noch keine abgesicherten Erfahrungen mit möglicherweise unübersehbaren Risiken besteht. 2. Läßt sich eine Behandlung risikolos durchführen (hier: Gewichtsreduktion bei Adipositas permagna), so ist der Patient vor Implantation eines mit Kochsalzlösung gefüllten Ballons aus Silikon in den Magen ähnlich umfangreich aufzuklären wie vor einer kosmetischen Operation. Der Arzt muß dem Patienten die Chancen für einen mit dem Eingriff bezweckten Erfolg und die mit ihm verbundenen Risiken offen und schonungslos mitteilen und ihm Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. 3. Wird infolge einer rechtswidrigen Behandlung eine Operation zur Beseitigung eines Dünndarmileus erforderlich, so ist - unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Patienten - ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000, -- DM angemessen. DM 3000 sowie Feststellung des Ersatzes sämtlicher künftigen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 2/5 aus Arzthaftung (Aufklärungsmängel) anläßlich Implantierung eines Magenvolumen-Reduzierballons. Bei der Ballonimplantation war der Geschädigte nicht ausreichend über die Risiken des nicht dringlichen Eingriffes aufgeklärt worden. Je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen (BGH NJW 1984, 1398). Der Ballon hat in teilweise gefülltem Zustand den Magen verlassen und hat den Darm verschlossen (inkompletter Okklusionsileus infolge Ballonabgangs). Operative Behebung.

OLG Köln (27 U 117/91) | Datum: 05.02.1992

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 225/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert: 1. [...]

1. Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls muß zumindest feststehen, daß das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß der VersNehmer selbst oder ein anderer mit seinem Willen das Kfz von dem Abstellort weggefahren hat. 2. An den Nachweis, daß das Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, an dem es nach den Angaben des VersNehmers nicht mehr vorgefunden wurde, abgestellt wurde, fehlt es - wenn der VersNehmer keinen unmittelbaren Zeugen für diesen Vorgang hat und - wenn dem Zeugen für die Abfahrt zu einer bestimmten Zeit von der Wohnung nicht geglaubt werden kann. 3. Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls kann u. U. eine persönliche Anhörung des VersNehmers gem. § 141 ZPO ausreichen, wenn sie die Überzeugung von der Richtigkeit der schriftsätzlich vorgetragenen Angaben zum VersFall zu vermitteln vermag (vgl. BGH VersR 1991, 917 f.; Senat r+s 1991, 221f.). Das setzt jedoch voraus, daß der VersNehmer zuverlässig und vertrauenswürdig ist, somit seinen Angaben uneingeschränkt geglaubt werden kann, und er auch evtl. vorhandene Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, die das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung beeinträchtigen, überzeugend zu entkräften in der Lage ist.

OLG Köln (5 U 84/91) | Datum: 20.02.1992

S.a. OLG Hamm (20 U 177/90) VersR 1992, 49; OLG Hamm VersR 1991, 330 zur Parteivernehmung; OLG Hamm (20 U 324/90) VersR 1992, 308 . r+s 1992, 114 [...]

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