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Ein gewerbsmäßiger Autovermieter hat einem Kunden (Geschädigter im Haftpflichtfall) bei der Anmietung eines Ersatzwagens die Fakten darzulegen, die es dem Kunden ermöglichen, die Wahl der Vertragsart zu treffen. Ist dem Vermieter bekannt, daß der von ihm berechnete Unfalltarif wegen der hohen Fahrleistung und der langen Mietdauer bei der regulierenden Vers. schwierig durchzusetzen ist, so muß er seine unterschiedlichen Tarife offenlegen und dem Kunden die Möglichkeit geben, sich zu entscheiden. Verletzt der Vermieter diese Verpflichtungen, so steht dem Kunden der Anspruch zu, so gestellt zu werden, als habe der Vermieter seiner Hinweispflicht genügt.
NJW-RR 1992, 820 NZV 1992, 236 ZfS 1992, 120 r+s 1992, 124 [...]
Entgegen der von Ruhkopf/Sahm für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10% des Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein meßbarer nachteiliger Einfluß auf die Wertschätzung des Fahrzeugs vorliegt. In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der Reparaturkosten geschätzt werden.
Ebense OLG Hamburg ZfS 1983, 263; AG Köln ZfS 1985, 328. ZfS 1992, 83 [...]