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Verlesung von Protokollen: Bei Aussagen von zentraler Bedeutung Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig. Ob die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesen eines früheren richterlichen Vernehmungsprotokolls ersetzt werden kann, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zuzumuten ist (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO), muß der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Gegeneinander abzuwägen sind dabei die Bedeutung der Sache, die Wichtigkeit der Zeugenaussage und die Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks, aber auch die Belange des Zeugen und der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGH, StV 1981, 220; 1989, 468 = DRsp IV (456) 145 c-d). In dem hier zugrundeliegenden Fall (Tatvorwurf: Warenhausdiebstahl) hatte sich das Amtsgericht mit der kommissarischen Vernehmung (§ 223 StPO) eines Kaufhausdetektivs durch dessen Wohnsitzgericht begnügt, obwohl er der einzige Zeuge des vom Angeklagten bestrittenen Tatgeschehens war. Damit war der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S. des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verkannt worden. Das OLG Düsseldorf läßt offen, ob angesichts der heutigen Verkehrsverbindungen die Entfernung zwischen dem Wohnort des Zeugen (Castrop-Rauxel) und dem Gerichtsort (Nettetal) so groß war, daß sich die Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung überhaupt stellte. Da die Aussage des Zeugen hier das einzige Beweismittel war und es daher zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit entscheidend auf seine persönliche Vernehmung ankam, durfte die persönliche Vernehmung des Zeugen schon allein deshalb nicht durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden. Dies gilt für alle Zeugenaussagen, die für die Beweiswürdigung des Tatrichters von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGHSt 9, 230, 232; OLG Hamm, VRS 41, 376; OLG Köln, VRS 70, 143). Abstract (Bearbeiter: Richter am

OLG Düsseldorf (5 Ss 36/91 - 12/91 I) | Datum: 13.02.1991

BRAK-Mitt 1992, 64 DRsp IV(456)153Nr.1a NJW 1991, 2781 NStE Nr. 12 zu § 251 StPO StV 1991, 295 [...]

Der Führer eines Kfz, der infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend eine bestimmte andere Person bezichtigt, das Fahrzeug zur Unfallzeit gesteuert zu haben, macht sich einer falschen Verdächtigung i.S. des § 164 StGB dann nicht schuldig, wenn über den bloßen Hinweis auf die andere Person keine weiteren Umstände hinzutreten, die etwa den Verdacht zum Nachteil der anderen Person verstärken oder diese über die behauptete Tatbeteiligung hinaus zusätzlich verleumden oder herabwürdigen. (amtlich) 1. Kommen als Täter (hier: eine Trunkenheitsfahrt) nur der Angeklagte und eine bestimmte andere Person in Betracht, die zur Tatzeit im Fahrzeug mitfuhr, so inpliziert jedes Bestreiten durch den Angeklagten gleichzeitig den Vortrag, daß die weitere Person das Fahrzeug geführt habe. Bezichtigt nun der Angeklagte diese Person ausdrücklich der Tat, so wird der durch das straflose bloße Bestreiten sich ergebende Tatverdacht dadurch nicht weiter verstärkt. 2. Einen seine subjektive Tatbeteiligung leugnenden Angeklagten darf bei der Verurteilung nicht straferschwerend angelastet werden, daß er versucht hat, die Schuld einem anderen zuzuschieben. Dies hält sich im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens. Nur zusätzliche Umstände einer Falschbelastung, wie z.B.eine Verleumdung oder Herabwürdigung oder die Behauptung einer besonders verwerflichen Handlung rechtfertigen eine Strafschärfung, wenn sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung darstellt (BGH in BGHR StGB 46 II 'Verteidigungsverhalten' Nr. 5, 8, 10; BGH NStZ 1990, 447). 3. Darf einem Angeklagten sein Verteidigungsverhalten mangels zusätzlicher Umstände, die auf eine zu mißbilligende Einstellung schließen lassen, nicht strafschärfend angelastet werden, so verbietet es sich von selbst, ein solches Verhalten als gesonderte Straftat, z.B. als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB, zu verfolgen.

OLG Düsseldorf (5 Ss 232/91 - 76/91 I) | Datum: 21.08.1991

Zu dem Fall, daß der Beifahrer angibt, das Fahrzeug geführt zu haben, vgl OLG Zweibrücken, NZV 1991, 238 = ZfS 1991, 284 = DAR 1991, 352 . NJW 1992, 1119 NZV 1992, 37 [...]

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