Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 11 .
Sortieren nach   

18000 DM Schmerzensgeld wegen ärztlichen Diagnosefehlers. Aus den Gründen: '... Schadensumfänglich hat der Beklagte dafür einzustehen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer Vollrekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich als Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt und sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat. Ferner mußte sich der Kläger einem über zweimonatigen Krankenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im rechten Bein verblieben. Bei der Bemssung des Schmerzensgeldes sind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu bedenken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung bestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu nehmen. . . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch kürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Lyse-Behandlung auch ohne die Fehlbehandlung des Bekl. erforderlich geworden wäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere körperliche Behinderung, die den Kläger bei der täglichen Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem erscheint ein Schmerzensgeld von 18000 DM angemessen.'

OLG Köln (27 U 23/90) | Datum: 04.12.1991

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. Der [...]

DM 65000, - für Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin aus Unfall wegen Schädelhirntrauma I. Grades mit Verlust des linken Auges und des Geruchssinns links, körperferner Speichenbruch links sowie Innenknöchelbruch links. 37 Tage stationärer Aufenthalt, weitere ca. 7 Monate andauernde Behandlung. Die Brüche sind im wesentlichen folgenlos ausgeheilt bei minimaler Einschränkung der Beweglichkeit des linken Handgelenks und leichter Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks. Im Bereich der linken Gesichtshälfte ist Narbenbildung vorhanden. Der Verlust des linken Auges führt zu Gesichtsfeldeinschränkungen mit unzureichender Anpassungsfähigkeit an das einäugige Sehen. Schmerzen im Gesicht mit erhöhtem vegetativen Erregungszustand. Dauer-MdE 50 %. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau und Nebenerwerbslandwirtin kann in eingeschränktem Umfange fortgeführt werden. Massives Fehlverhalten unter Alkohol (2, 95 o/oo) auf schädigender Seite. Dieses massive Fehlverhalten hat sich psychisch auf die Verarbeitung des Unfallereignisses ausgewirkt, und fand Berücksichtigung im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung. Die Geschädigte ist in ihrer Lebensführung eingeschränkt; jedoch nicht gezwungen, zu grundsätzlichen Umstellungen des beruflichen und privaten Lebens. Die Narbenbildung im linken Gesicht ist nicht besonders gravierend.

OLG Celle (5 U 120/90) | Datum: 12.12.1991

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts ... teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der [...]

DM 40000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 14jähriges Mädchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Geschädigte sollte sich einer Blinddarmoperation unterziehen. Die schriftliche Einwilligungserklärung enthielt folgenden Zusatz: ' Ich erkläre mich hiermit mit der Operation sowie mit einer während des Eingriffs sich als notwendig ergebenden Erweiterung oder Abänderung des Eingriffs einverstanden.' Bei der Operation entdeckte der Operateur am linken Ovar eine Zyste, welche er zunächst punktierte und dann nach konsiliarischer Hinzuziehung eines Gynäkologen entleerte und eine Gewebeprobe aus der Zyste entnahm (Teilexzision zur Probe). Ca. 14 Tage später wurde die Geschädigte wegen erneuter Beschwerden nochmals stationär aufgenommen. Es fand sich ein Ovarialabzess links, der eine Adnexextirpation links erforderlich machte. Der rechte Eileiter war entzündet. Nach der Operation blieben breite Narben zurück. Es besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, daß aufgrund der Schädigung des noch verbliebenen Eileiters Sterilität eingetreten ist. Die Maßnahme an der Zyste war nicht von der erteilten Einwilligung gedeckt. Grundsätzlich wird die Einwilligung zu einem konkreten Eingriff erteilt, für den zuvor die erforderliche ärztliche Aufklärung zu geben ist. Es ist eine enge Auslegung der vorliegenden Einwilligungserklärung vorzunehmen, so daß dahingestellt bleiben kann, in welchem Umfang ein Patient im voraus unter Verzicht auf entsprechende ärztliche Aufklärung auch noch in unbekannte ärztliche Maßnahmen einwilligen kann. Im Tatfall hätte zumindest eine dringende Indikation vorliegen müssen. Die Geschädigte bzw. deren Eltern konnte nicht damit rechnen, daß aufgrund der gegebenen Einwilligungen keineswegs unaufschiebbare, risikobehaftete gynäkologische Eingriffe durch den Operateur (kein Gynäkologe) vorgenommen werden würden. Es handelte sich bei der Zyste um ein nicht ungewöhnliches,

OLG Oldenburg (5 U 141/90) | Datum: 25.06.1991

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 11. Oktober 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert: 1. Die Beklagten werden als [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 11 .