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1. Der Führer eines Straßenbahnzuges braucht nicht damit zu rechnen, daß ein nicht in seinem Blickfeld befindliches 8 1/2jähriges Kind mit dem Fahrrad blindlings vor der herannahenden Straßenbahn in den Gleisbereich einfährt (vgl. BGH, NJW 1985, 1950 (1951); OLG Celle, VersR 1987, 360 (361); OLG Oldenburg, VRS 78, 115 u. 345; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 861), und deshalb ohne entsprechende Anhaltspunkte sein Fahrverhalten auch nicht auf einen solchen Fall einzurichten. 2. Allein die Feststellung, daß ein Unfall bei einer bestimmten Geschwindigkeit vermieden worden wäre, begründet nicht die Pflichtwidrigkeit der Überschreitung dieser Geschwindigkeit. Diese ist vielmehr nach den allgemeinen Straßenverkehrsvorschriften zu beurteilen.
BayObLGSt 1990, 108 NZV 1991, 78 VRS 80, 232 VerkMitt 1991, 38 VersR 1991, 1041 [...]
»Ordnungswidrig i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. g GGVS handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Warntafeln dann nicht verdeckt, wenn die Nettomasse von Gütern der Anlage A Teil II zur GGVS die in Nr. 10500 Anlage A zur GGVS bezeichnete Menge, ab der Warntafeln erforderlich sind, nicht mehr erreicht.«
BayObLGSt 1990, 86 NStE Nr. 4 zu § 10 GGVS NZV 1990, 485 VRS 79, 457 [...]