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»Die in Art. 4 Nr. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 von der Regelung der Schicht-, Lenk- und Ruhezeiten ausgenommenen Fahrzeuge der Müllabfuhr sind nur die, die unabhängig von ihrem Einsatz durch die Kommune direkt oder durch gewerbliche Unternehmer bei der Abfuhr von Hausmüll einschließlich des Sperrmülls eingesetzt werden.«
OLG Hamm (3 Ss OWi 583/90) | Datum: 23.11.1990
Vereinbarkeit der zur Verkehrsberuhigung vorgenommenen Anlegung von Fahrbahnschwellen mit der Straßenverkehrssicherungspflicht; d. Zulässigkeitsvoraussetzungen und erforderliche Ausgestaltung, insbesondere mit Rücksicht auf die Sicherheit der Zweiradfahrer und die erforderliche Kfz-Bodenfreiheit.
OLG Hamm (9 U 220/89) | Datum: 03.04.1990
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