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OLG Celle (27 U 105/90) | Datum: 08.11.1990
Freigiebige Leistungen Dritter lassen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten unberührt, da sie nicht den Schädiger entlasten, sondern allein dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. BGHZ 21, 117). Vgl. auch LG [...]