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Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann dann genügend entschuldigt sein, wenn das Amtsgericht dem Verteidiger entgegen seinem Antrag versagt, Videoaufzeichnungen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einzusehen, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird; insoweit kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden, vorhandene Videoaufzeichnungen bei einer weit entfernten Polizeidienststelle, die das Videoband aufbewahrt, zu besichtigen. In einem Bußgeldverfahren wegen fahrlässigen Abstandsverstoßes nach § 4 Abs. 3 StVO gab der Verteidiger des Betroff. mit Schriftsatz vom 12. 3. 1990 die ihm zur Einsicht überlassenen Akten der Verwaltungsbehörde zurück und beanstandete, daß aus ihnen nicht ersichtlich sei, wie der Fahrzeugabstand und die gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden seien. Er bat um erneute Übersendung nach Ergänzung der Akten. Die Verwaltungsbehörde übersandte die Akten jedoch der StA, die sie dem AG vorlegte. Dieses bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. 4. 1990, 16.30 Uhr, und ordnete dazu das persönliche Erscheinen des Betroff. an. Mit der Terminsladung, die dem Verteidiger am 9. 4. 1990 zuging, teilte das AG mit, daß der Verkehrsverstoß mittels einer Videokamera aufgenommen worden sei und die Aufzeichnung in der Hauptverhandlung vorgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 17. 4. 1990 hat daraufhin der Verteidiger um Absetzung des Termins. Er verband damit das Ersuchen, vorab den Videofilm »vorzulegen« oder eine Vernehmung des Betroff. durch den ersuchten Richter »unter Vorzeigen des Videofilms« durchzuführen. Dem Betroff. sei es wegen der weiten Entfernung nicht zuzumuten, zur Hauptverhandlung zu kommen, ohne sich »zu den Einzelheiten vorbereiten« zu können. Das AG erwiderte hierauf unter dem 19. 4. 1990, daß das angeforderte Videoband (Laufzeit 3 Stunden) eine Fülle aufgezeigter Verkehrsverstöße enthalte und als wichtiges Beweismittel nicht versandt werden könne, der Termin deshalb aufrechterhalten bleibe. Am

BayObLG (2 ObOWi 279/90) | Datum: 27.11.1990

BayObLGSt 1990, 128 BayVBl 1991, 348 DRsp IV(468)170b NJW 1991, 1070 NStZ 1991, 190 NZV 1991, 123 StV 1991, 200 VRS 80, 364 ZfS 1991, 144 [...]

1. Die von einer Busspur (Zeichen 245 zu § 41 StVO 'Linienomnibusse') betroffenen Anlieger und Verkehrsteilnehmer sind zur Erhebung einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 2. Der Erfolg einer solchen Klage hängt vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem Sinne ab, daß ein vom Schutzzweck des § 45 Abs. 1 StVO umfaßtes Individualrecht des jeweiligen Kl. verletzt sein muß. 3. Die gegen eine Busspur gerichtete Anfechtungsklage eines Verkehrsteilnehmers ist unbegründet, wenn der Kl. ausschließlich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit - nämlich der Möglichkeit, auf dem den Linienomnibus vorbehaltenen Sonderfahrstreifen mit Kraftfahrzeugen fahren, halten und parken zu können - geltend machen kann, ist unbegründet. 4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die einzigen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse. Ob die Straßenverkehrsbehörde die Anforderungen - etwa hinsichtlich der Fahrstreifenbreitenmaße - beachtet, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ergeben, betrifft ausschließlich die Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung. 5. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Behörde von ihrem Ermessen bei der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung in Form einer Busspur rechtmäßig Gebrauch gemacht hat, können nur die eigenen Interessen des klagenden Verkehrsteilnehmers abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung dieser Verkehrsbeschränkung sprechen (wie BVerwG, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 12).

VGH Hessen (2 UE 212/88) | Datum: 06.11.1990

VRS 85, 150 [...]

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