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Auch nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung rechtfertigt die Begehung einer in § 24 StVG mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeit nach dem Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit die Anordnung eines Fahrverbots nur dann, wenn die erforderliche Einwirkung auf den Täter nicht auch durch eine entsprechend hoch bemessene Geldbuße erreicht werden kann (wie OLG Oldenburg VRS 79, 305 = Verkmitt 1990 Nr. 92).
BayObLGSt 1990, 132 DAR 1991, 109 NZV 1991, 120 VRS 80, 372 VerkMitt 1991, 59 [...]