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BGH (1 StR 644/89) | Datum: 16.11.1989
1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß 'die wenn auch nicht gravierenden Vorstrafen nicht ganz unberücksichtigt bleiben' konnten (UA [...]