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1. Die Angabe eines falschen Kaufpreises in der Schadenanzeige stellt einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB dar. 2. Von einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit kann sich der VersNehmer nicht ohne weiteres dadurch entlasten, daß der Agent des Versicherers das Schadenanzeigeformular ausgefüllt hat, wenn der VersNehmer die Schadenanzeige unterzeichnet und ausdrücklich bestätigt hat, daß die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. 3. a) Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung ist es dem Versicherer auch bei folgenloser Verletzung einer nach dem VersFall zu erfüllenden Obliegenheit nicht verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, wenn der Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des VersNehmers vorliegt und der Versicherer den VersNehmer darüber belehrt hat, daß auch bei folgenlosem Verstoß gegen Obliegenheiten Leistungsfreiheit eintritt. b) Falsche Angaben über den Erwerbspreis eines Fahrzeugs sind in der Kraftfahrt-Fahrzeugvers. generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben für die Höhe der unter Umständen zu leistenden Entschädigung von Bedeutung sind. c) Im Hinblick auf die Relevanzrechtsprechung ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wenn der VersNehmer, den insoweit die Beweislast trifft, ihn entlastende Umstände nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat.

OLG Karlsruhe (12 U 130/87) | Datum: 19.05.1988

r+s 1989, 40 [...]

1. Zwar sind der persönlich verklagte Schädiger und der mit der Direktklage in Anspruch genommene Versicherer keine notwendigen Streitgenossen, so daß in einem Urteil durchaus die Klage gegen den einen Streitgenossen abgewiesen, die gegen den anderen Streitgenossen gerichtete Klage zugesprochen werden kann. 2. Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt jedoch ein zwischen einem 'Dritten' und dem Versicherer ergangenes rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, daß dem Dritten ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers. Hierin liegt eine bewußte, gesetzliche, teilweise Ausnahme von § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO, wonach die Rechtskraft des gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern ergangenen Urteils nur für und gegen diesen wirkt. 3. § 3 Nr. 8 PflVG gilt nicht nur für zwei aufeinanderfolgende Prozesse, sondern auch, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer gleichzeitig gemeinsam verklagt werden. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, so ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich. Das Gesetz mutet dem Anspruchsteller zu, das Risiko der Folgen dieser Regelung dadurch zu vermeiden, daß er den in erster Instanz abgewiesenen Anspruch gegen den Versicherer in die Rechtsmittelinstanz gelangen läßt. 4. Eine rechtskräftige Abweisung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer bindet die Sachentscheidung über Ersatzansprüche gegen den Halter/Fahrer auch gegen dessen Geständnis.

OLG Karlsruhe (10 U 186/87) | Datum: 11.03.1988

VersR 1988, 1192 [...]

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