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Bei einer erheblichen Unübersichtlichkeit an einer Straßenkreuzung muß sich der Wartepflichtige mit höchster Sorgfalt der Vorfahrtstraße nähern. Eine Vorfahrtverletzung ist auch außerhalb der eigentlichen Kreuzungs- und Einmündungsfläche möglich, da die Vorfahrt bereits vor der Vorfahrtstelle und nicht allein in ihr zu beachten ist.
OLG Koblenz (1 Ss 7/87) | Datum: 26.02.1987
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