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DM 3000 für Mann wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild). Die Zeitung veröffentlichte ein Foto des Geschädigten, daß durch einen schwarzen Balken über die Augenpartie so unzureichend neutralisiert war, daß die Person des Abgebildeten erkennbar geblieben ist. Das Foto ist im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einen Artikel mit dem Titel 'Aids-Angst hinter Gittern' und der Unterschrift 'Aidsrisiko Tätowierung' Teil des Inhaltsverzeichnisses der Zeitschrift. Der Geschädigte ist tätowiert. Trotz des Augenbalkens auf dem abgebildeten Foto ist er für Personen aus seinem Bekanntenkreis ohne weiteres erkennbar. Das veröffentlichte Foto zeigt soviele charakteristische Merkmale, daß es durch den Balken allein nicht neutralisiert wird. Das Foto steht in einem Kontext, der dem Leser konkreten Anlaß gibt sich darüber Gedanken zu machen, ob auch der Abgebildete bereits mit Aids infiziert sein könnte. Es wird als Häftling abgebildet und er zeigt umfangreiche Tätowierungen. Aus dem nebenstehenden Text läßt sich entnehmen, daß die Wahrscheinlichkeit einer Infektion sogar als relativ hoch anzusehen ist. Aus der Behauptung, jeder 20. bundesdeutsche Häftling sei infiziert, ergibt sich der Schluß, daß der Prozentsatz der Infizierten bei der besondere, in der Bildunterschrift hervorgehobenen Risikogruppe der Tätowierten noch ganz erheblich höher liegen müsse. Es ist nicht die Behauptung erforderlich, er sei tatsächlich infiziert. Es genügt der Eindruck, er könne mit einiger Wahrscheinlichkeit infiziert sein. Die Einwilligung zur Fotografie ist seinerzeit dem Fotografen im Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung eines Buches über den Strafvollzug erteilt worden und bezog sich den nach den Umständen auf Beeinträchtigunge seiner Persönlichkeitssphäre dergestalt, daß ungeachtet der ergebetenen Unkenntlichmachung der Geschädigte als Strafgefangener erkannt werden könne. Die Einwilligung erstreckte sich nicht auf Veröffentlichungen

OLG Hamburg (3 U 210/86) | Datum: 16.04.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Berufungsinstanz auf 33.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das [...]

DM 10000 für prominente Politikerin aus Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen Presseveröffentlichung. Die Hauptschlagzeile einer großen überregionalen Zeitung war so formuliert, daß sie die Geschädigte Mutmaßungen dahingehend ausgesetzt hat, diese sei bereit, sich gegen Zahlung von DM 80000 nackt abbilden zu lassen oder habe dieses bereits getan. Dieser Eindruck ergibt sich für alle Betrachter dieser Ausgabe, die nicht den auf Seite 1 beginnenden kleingedruckten Fließtext des Artikels lesen. Die Titelschlagzeile ist darauf ausgelegt, das Interesse und die Neugier der Leser auf den angekündigten Artikel zu ziehen und sie so nach Möglichkeit zum Kauf der Zeitung zu bewegen. Die Hauptschlagzeile ist auch aus größerer Entfernung noch gut lesbar, sie ist daher überall wahrzunehmen, wo die Zeitung ausliegt, insbesondere am Verkaufsstand und überall dort, wo sie in Gegenwart Dritter so gelesen wird, daß die Frontseite sichtbar ist. Nach der ausgestalteten Titelseite ergeben sich mehrere Stufen der Wahrnehmung des Textes durch die Leser. Auf sehr große Entfernung ist zu lesen: '... nackt DM 80000 ...'. Auf nähere Entfernung lautet der Text: ' ... nackt. Sie will DM DM 80000'. Neben der Schlagzeile steht der farbige Bildausschnitt, der die Klägerin tatsächlich bis auf den Brustansatz ohne Kleidungstück abbildet und der erst auf näheres Betrachten hin als Zeichnung erkennbar wird. Nur wer den kleingedruckten Anfang des Fließtextes, der nur im Leseabstand wahrgenommen werden kann, liest, erfährt, worum es geht. Diejenigen, die diesen kleingedruckten Text nicht lesen können oder mangels Erwerb der Zeitung auch nicht wollen, werden weit überwiegend - objektiv unrichtig - zum Nachteil der Geschädigten schließen, daß sie sich zu einer Abbildung ihres nackten Körpers gegen Geldzahlung hergegeben habe. Die Zeitschrift hat schuldhaft gehandelt. Die Gefahr, die die [Zeitsschrift insoweit für den] weithin bekannten Namens der Klägerin in Verbindung mit dem

OLG Hamburg (3 U 49/87) | Datum: 21.05.1987

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 30.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, Die der Beklagten [...]

DM 175000Schmerzensgeld für lebensgefährliche Verletzungen, im wesentlichen für einen Schädelbruch im Bereich der linken Augenhöhle, einen Bruch des Jochbeins links und eine schwere Gehirnquetschung; hinzu kamen eine Riß-/Platzwunde am linken Augenoberlid, eine Verletzung der Hornhaut des linken Auges, sowie ein Bruch des rechten Unterarms und der rechten Hand, ferner ein Bruch der linken Mittelhand und der linken Handwurzel; zudem kam es zu einem Bruch des Sitz- und Schambeins, wobei die Schambeinfuge infolge eines Bruchs des Beckenrings zerriß, ferner zu einer Sprengung der Darmbeinfuge rechts (Ileosacralfuge), zu Oberschenkelbrüchen auf beiden Seiten, zu einer Knieverletzung links, zu einem Trümmerbruch des rechten Fußes an drei Stellen und zu einem Einriß des Hodensacks links. 6 1/2 Monate stationär. Dauerfolgen: Wesensveränderung. Lärmüberempfindlichkeit. Der Papagei, den die Eheleute hatten, und andere Vögel mußten abgeschafft werden, weil der Kläger den Gesang nicht mehr ertragen konnte. Die gemeinsamen Kinder müssen immer wieder ermahnt werden leiser zu sein, weil der Kläger den Lärm nicht aushält. Gesprächen mit mehreren Menschen kann der Kläger nicht mehr folgen. Wenn das Ehepaar mit mehreren Leuten zusammen ist, drängt der Kläger zum Aufbruch und geht alsbald mit seiner Ehefrau nach Hause. Er ist vergeßlich, z. B. vergißt er es manchmal, wann er angefangen hat zu kochen. Der Kläger fühlt sich verfolgt und steigert sich in 'Wahnvorstellungen' hinein. Er ist voller Mißtrauen und Eifersucht. Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß v. 31. 05. 1988 -VI ZR 207/87- nicht angenommen.

OLG Karlsruhe (1 U 127/86) | Datum: 24.06.1987

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts xxx vom 15. April 1986 werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen [...]

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