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1. Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muß dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. 2. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist. 3. Wenn schon eine Nachkontrolle der Blutprobe stattgefunden und diese die Richtigkeit der ersten Blutalkoholbestimmung ergeben hat, kann unter besonderen Umständen ein Beweisantrag auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des Instituts zur Behauptung, die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes seien bei der ersten Blutalkoholkonzentrationsbestimmung nicht beachtet worden, als Beweisermittlungsantrag behandelt werden.
s. a. BGH (4 StR 343/63) DAR 1964, 22 . NJW 1987, 2096 NStZ 1987, 341 [...]
Der Kraftfahrzeugführer, der - um schneller vorwärts zu kommen - am Beginn einer von den Richtungsfahrbahnen der Bundesautobahn durch einen Grünstreifen getrennten Parkplatzstraße die Richtungsfahrbahn verläßt, auf der 'Parkplatzstraße' an den auf der Richtungsfahrbahn in derselben Richtung weiterfahrenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt und sich am Ende der 'Parkplatzstraße' wieder vor diesen Fahrzeugen auf der Richtungsfahrbahn einfädelt, überholt nicht verbotenerweise rechts (§ 5 Abs. 1 StVO). Er verstößt aber gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs, 1 StVO).
DAR 1987, 266 VRS 87, 146 VerkMitt 1987, 61 ZfS 1987, 320 [...]