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1. Warnblinklicht wird häufig zur Absicherung einer Unfallstelle eingeschaltet. Auf diese Möglichkeit muß sich ein herannahender Fahrzeugführer, der den Grund für die Betätigung des Warnblinklichts nicht erkennen kann, in der Regel einstellen. 2. Steht auf der Standspur einer Autobahn bei Dunkelheit ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, während auf den beiden Fahrstreifen starker Fahrzeugverkehr vorbei- und weiterfließt, so kann einem Kraftfahrer, der sich im Zuge dieses Fahrverkehrs auf dem linken Fahrstreifen nähert, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er hier nicht mit der Möglichkeit der Absicherung einer Unfallstelle rechnet und seine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h beibehält.
BayObLGSt 1985, 97 DAR 1986, 59 NJW-RR 1986, 773 VRS 70, 139 VerkMitt 1986, 13 [...]
1. Das Fahren eines Motorrades auf nur einem Rad ist nicht verboten. 2. Wer ein Motorrad auf nur einem Rad fährt, kann aber gegen § 3 StVO verstoßen, wenn er seine Geschwindigkeit einer durch die besondere Fahrweise eingeschränkten Reaktionsfähigkeit nicht anpaßt.
DAR 1985, 263 NJW 1985, 2841 VRS 69, 146 VerkMitt 1985, 76 [...]