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1. Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht nur an verkehrswichtigen und besonders gefährlichen Stellen. 2. Fehlende Warnschilder begründen keine Haftung, weil jeder Fahrer bei entsprechendem Wetter an ungünstigen Stellen mit Glatteis rechnen muß.
Zu 1. auch OLG Hamm v. 08.01.1985, ZfS 1985, 97 = VRS 69, 1 ZfS 1984, 353 [...]