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1. Bei der Berechnung des Schadens im beruflichen Fortkommen wird die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen (hier: als Buchhalter) und dem hypothetischen Entgelt des entgangenen Berufs (hier: als Diplom-Chemiker) zugrunde gelegt. 2. Das Einkommen während der - hypothetischen - Zeit bis zur Aufnahme des entgangenen Berufs it nicht als 'Vorteil' anrechenbar.
OLG Frankfurt/Main (1 U 187/82) | Datum: 07.04.1983
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