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Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d. StGB setzt voraus, daß die besondere Gefahrenlage an einer der in der Vorschrift genannten Straßenstellen zu der vom Täter durch das zu schnelle Fahren hervorgerufenen Gefahr beigetragen hat; ein bloßes örtliches Zusammentreffen genügt nicht.
So auch BayObLG v. 16.02.1976, VRS 50, 425. VRS 64, 371 [...]