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A. Der Kraftfahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück einen Gehweg überquert, ist zur äußersten Sorgfalt verpflichtet, um eine Gefährdung der Benutzer des Gehweges auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn diese den Gehweg verbotswidrig, etwa mit Fahrrädern, benutzen. B. 1. Gegenüber Kindern im Alter von 11 Jahren ist der sog. Vertrauensgrundsatz - anders als gegenüber Kleinkindern - grundsätzlich anwendbar. 2. Mit einem der Verkehrssituation nicht angepaßten Verhalten solcher Kinder braucht der Kraftfahrzeugführer nur dann zu rechnen, wenn besondere Umstände zu einer solchen Befürchtung Anlaß geben, insbesondere wenn die Aufmerksamkeit der Kinder erkennbar anderweitig in Anspruch genommen ist. C. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO gilt nicht an Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gehwegen. Vielmehr trifft dort den Benutzer der öffentlichen Straße gegenüber den Benutzern des Gehweges nur die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO.
A. So auch OLG Düsseldorf v. 29.8.1977, VRS 54, 298 = VerkMitt 1979, 43. VRS 63, 66 [...]
1. Auch eine für immer angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann aufgehoben werden. 2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, daß der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewußt im Straßenverkehr verhalten wird, und die den Schluß zulassen, die Entwicklung des Verurteilten sei anders verlaufen, als es der erkennende Richter angenommen hatte.
DAR 1982, 338 JMBl NRW 1982, 177 VRS 63, 273 ZfS 1983, 32 (LS) [...]