1. Widerstandsleistung im Sinne von § 113 StGB ist verwirklicht durch plötzliches Anfahren und dichtes Vorbeifahren mit einem Personenwagen an 2 kontrollierenden Polizeibeamten. 2. Die Strafvorschriften über Widerstandsleistung nach § 113 StGB ist gegenüber der Bestimmung des § 240 StGB (Nötigung) lex specialis.
OLG Koblenz (1 Ss 232/80) | Datum: 26.06.1980
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