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Wird bei dem Täter einer Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,59 o/oo festgestellt, so muß sich der Tatrichter - von Ausnahmefällen abgesehen - in seinem Urteil mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, auseinandersetzen.
So auch OLG Koblenz v. 22.12.1977, VRS 54, 429 (2,43 o/oo). VRS 59, 414 [...]